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Öffnungszeiten

Haus- und Benutzungsordnung

§ 1 Geltungsbereich


(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über die Nutzung des
Leistungsangebots der Badewelt Sinsheim GmbH (nachstehend „BSG" genannt)
durch deren Gäste in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM.
(2) Besondere Vereinbarungen der BSG mit der Stadt Sinsheim oder Dritten werden durch
die nachfolgenden Bestimmungen nicht berührt. Soweit besondere Vereinbarungen,
die die BSG mit der Stadt Sinsheim oder Dritten getroffen hat, nicht ausdrücklich etwas
anderes regeln, bleiben die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung
unberührt.
(3) Die THERMEN & BADEWELT SINSHEIM besteht aus dem öffentlich zugänglichen
Empfangsbereich (nachfolgend „Foyer" genannt) sowie den räumlich voneinander
getrennten Gebäudekomplexen „Sportbad", „Palmenparadies" und „Vitaltherme &
Sauna" (nachfolgend „Gebäudekomplexe" genannt).


§ 2 Aufenthalt in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM


(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze (2) und (3) ist folgenden Personen der Zutritt
zur [...] aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gestattet:
a) Personen, die einer Absonderungspflicht unterliegen;
b) Personen, die die sich aus den jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen,
Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall ergebenden
Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Voraussetzungen nicht
ordnungsgemäß nachweisen können oder wollen.
(2) Der Aufenthalt im „Foyer" ist nur Personen gestattet, die beabsichtigen, einen Vertrag
mit der BSG zu schließen. Dasselbe gilt für Personen, die andere Personen (z. B.
Kinder) zu diesem Zweck in die THERMEN & BADEWELT SINSHEIM bringen oder
von dort abholen, sowie für Personen, die auf Einladung oder aufgrund besonderer
Erlaubnis der BSG die THERMEN & BADEWELT SINSHEIM besuchen. Ein Aufenthalt
zu sonstigen Zwecken ist nicht gestattet.
(3) Der Aufenthalt in den Gebäudekomplexen ist nur während der Öffnungszeiten (§ 5)
und nur Gästen gestattet, die über eine entsprechende Zutrittsberechtigung (§ 3)
verfügen.


§ 3 Vertragsschluss, Zutrittsberechtigung, Altersbeschränkungen

(1) Vertragsparteien sind die BSG und der Gast.
(2) Ein Vertrag zwischen der BSG und dem Gast kommt erst zustande, wenn die BSG das
Angebot des Gastes annimmt. Die Annahme des Angebots erfolgt dadurch, dass das
Kassenpersonal dem Gast gegen Vorlage eines gültigen Online-Tickets eine
Zutrittsberechtigung in Form eines Transponders aushändigt. Der Gast ist dazu
verpflichtet, vor dem Verlassen der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM den ihm
ausgehändigten Transponder zurückzugeben.
(3) Die BSG nimmt das Angebot von Gästen nur an, sofern die nachfolgenden
Altersbeschränkungen nicht entgegenstehen:
a) „Sportbad"
Zutritt zum „Sportbad" erhalten Personen unter 10 Jahren nur unter der
Voraussetzung, dass sie von einem Elternteil oder einer volljährigen
Aufsichtsperson begleitet werden.
b) „Palmenparadies"
Zutritt zum „Palmenparadies" erhalten grundsätzlich nur Personen ab 16 Jahren.
Kinder bis zu 4 Jahren erhalten Zutritt zum „Palmenparadies", wenn sie in
Begleitung eines Elternteils oder einer volljährigen Aufsichtsperson sind. Kinder
und Jugendliche im Alter von 5 bis 15 Jahren erhalten zum „Palmenparadies" nur
an besonderen regelmäßig oder unregelmäßig stattfindenden Aktionstagen, im
Übrigen jedoch keinen Zutritt.
c) „Vitaltherme & Sauna"
Zutritt zur textilfreien „Vitaltherme & Sauna" erhalten ausschließlich Personen ab
16 Jahren.
Absatz (4) bleibt unberührt.
(4) Der Gast hat keinen Anspruch darauf, dass die BSG sein Angebot auf Abschluss eines
Vertrages annimmt. Die BSG behält sich vor, das Angebot aus betrieblichen (z. B.
wegen eines überhöhten Besucheraufkommens) oder sonstigen sachlichen Gründen
abzulehnen. Ein sonstiger sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu befürchten ist, dass der Gast
a) gegen die nachfolgenden Bestimmungen verstoßen wird;
b) infolge seines körperlichen, geistigen oder sonstigen Zustandes sich oder andere
während seines Aufenthalts in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM gefährden
würde.
Für den Fall, dass die BSG das Angebot des Gastes nicht annimmt, erstattet sie ihm
das für das Online-Ticket bezahlte Entgelt.



§ 4 Preise, Übertritt in andere Bereiche


(1) Für die Möglichkeit zur Nutzung der Gebäudekomplexe erhebt die BSG aufgrund der
Verschiedenartigkeit des jeweiligen Leistungsspektrums Eintritt in unterschiedlicher
Höhe. Der zu zahlende Eintritt hängt darüber hinaus davon ab, welchen Tarif der Gast
wählt bzw. welcher Tarif in Abhängigkeit von der Tageszeit, dem Wochentag oder
sonstigen Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt. Sofern der jeweilige
Tarif eine begrenzte Verweildauer vorsieht, führt deren Überschreitung zu einer
Erhöhung des Eintritts. Die aktuellen Tarife und der sich aus ihnen jeweils ergebenden
Eintritt werden auf Bildschirmen über den Kasseninseln bekannt gegeben.
(2) Die Zutrittsberechtigung für das „Palmenparadies" umfasst die Zutrittsberechtigung für
das „Sportbad". Die Zutrittsberechtigung für die „Vitaltherme & Sauna" umfasst die
Zutrittsberechtigung für das „Palmenparadies" und das „Sportbad". Die
Gebäudekomplexe sind dergestalt miteinander verbunden, dass Durchgänge den
Übertritt vom „Sportbad" in das „Palmenparadies" und vom „Palmenparadies" in die
„Vitaltherme & Sauna" ermöglichen. Im Rahmen der bestehenden Zutrittsberechtigung
sind beliebig viele Übertritte von einem in einen anderen Gebäudekomplex möglich.
Für den Übertritt in einen Gebäudekomplex, auf dessen Nutzung sich die
Zutrittsberechtigung im Zeitpunkt des Übertritts noch nicht erstreckt, gilt Absatz (3).
(3) Die einem Gast im Rahmen des Vertragsschlusses nach § 3 Absatz (3) gewährte
Zutrittsberechtigung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erweitert
werden:
1. Gästen mit einer Zutrittsberechtigung für das „Palmenparadies" steht der
kostenpflichtige Übertritt in die „Vitaltherme & Sauna" frei;
2. Der Übertritt darf jeweils ausschließlich über die hierfür vorgesehenen
Durchgänge erfolgen.
3. Die Bereitstellung der Durchgänge für den Übertritt stellt ein Angebot der BSG
an die Gäste des „Palmenparadieses" dar, den zwischen ihnen bestehenden
Vertrag dahingehend abzuändern, dass sich die Zutrittsberechtigung des
Gastes auf den Gebäudekomplex „Palmenparadies" bzw. „Vitaltherme &
Sauna" erweitert; für das Angebot der BSG gelten § 3 Absätze (4) und (5)
entsprechend.
4. Indem der Gast einen Durchgang passiert, nimmt er das Angebot der BSG an.
Durch diese Vertragsänderung verpflichtet sich der Gast der BSG gegenüber
zur Zahlung eines erhöhten Eintritts, den er vor dem Verlassen der THERMEN
& BADEWELT SINSHEIM an der Kasse nachzuentrichten hat. Der
nachzuentrichtende Eintritt besteht in der Differenz zwischen dem bereits
entrichteten Eintritt und dem für den Gebäudekomplex, in den der
kostenpflichtige Übertritt erfolgte, zu entrichtenden Eintritt nach Maßgabe des
für diesen Gebäudekomplex geltenden Tarifs.
5. Der seitens des Gastes nachzuentrichtende Eintritt beurteilt sich ausschließlich
nach dem Tarif, der für den Gebäudekomplex gilt, in welchen ein
kostenpflichtiger Übertritt erfolgte. Bei einem Übertritt vom „Palmenparadies" in
die „Vitaltherme & Sauna" gilt ausschließlich der für die „Vitaltherme & Sauna"
maßgebliche Tarif. Eine zeitanteilige Tarifberechnung unter Berücksichtigung
der Verweildauer in verschiedenen Gebäudekomplexen vor und nach einem
oder mehreren kostenpflichtigen Übertritten erfolgt nicht.
(4) Die Zutrittsberechtigung ist nicht übertragbar. Es ist nicht gestattet, die
Zutrittsberechtigung einem anderen Gast entgeltlich oder unentgeltlich zur Benutzung
zur Verfügung zu stellen oder sich die Zutrittsberechtigung eines anderen Gastes
entgeltlich oder unentgeltlich zur Benutzung zur Verfügung stellen zu lassen. Eine
Zurverfügungstellung zur Benutzung liegt vor, wenn der Besitz an der
Zutrittsberechtigung übertragen wird, um sich oder einem anderen Gast vertragswidrig
die Möglichkeit zur Nutzung eines Gebäudekomplexes zu verschaffen, ohne den
hierfür von der BSG verlangten Eintritt zu bezahlen. Zuwiderhandlungen werden straf-
und zivilrechtlich verfolgt.


§ 5 Öffnungszeiten


Die Öffnungszeiten gibt die BSG durch Aushänge bekannt.


§ 6 Vertragspflichten der BSG

Durch den Vertrag verpflichtet sich die BSG, dem Gast im Rahmen seiner Zutrittsberechtigung die Möglichkeit zur Nutzung des Leistungsangebots innerhalb des jeweiligen Gebäudekomplexes zu gewähren. Die Nutzungsmöglichkeit erstreckt sich auf die dem Gästeverkehr gewidmeten Flächen, Anlagen und Einrichtungen, soweit diese nicht aus betrieblichen oder sonstigen sachlichen Gründen durch die BSG vorübergehend gesperrt sind oder dem Gast im konkreten Fall infolge der Erschöpfung ihrer räumlichen Kapazität oder ihres zahlenmäßigen Kontingents nicht zur Verfügung stehen.


§ 7 Allgemeine Vertragspflichten des Gastes


(1) Der Gast verpflichtet sich durch den Vertrag, der BSG den vereinbarten Eintritt für den
gewählten Gebäudekomplex zu bezahlen. Er verpflichtet sich ferner, der BSG etwaige
Aufpreise für
a) den zahlungspflichtigen Übertritt in einen anderen Gebäudekomplex,
b) die Überschreitung einer tariflich vorgesehenen Verweildauer oder
c) die Inanspruchnahme sonstiger zahlungspflichtiger Zusatzleistungen (wie etwa
Speisen oder Getränke)
zu bezahlen.
(2) Der Gast verpflichtet sich durch den Vertrag,
a) seine Zutrittsberechtigung
aa) jederzeit mit sich zu führen;
Stand: 11.11.2023
bb) den Angestellten der BSG und ihren sonstigen Erfüllungsgehilfen beim
Betreten eines Gebäudekomplexes sowie auf jederzeitige Aufforderung hin
vorzuzeigen und ggf. zu Kontrollzwecken auszuhändigen;
b) die Flächen, Anlagen und Einrichtungen der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM
schonend sowie pfleglich zu behandeln und sie nicht zu verunreinigen;
c) sich so zu verhalten, dass er
aa) weder sich noch andere gefährdet;
bb) andere Gäste nicht belästigt, stört oder in ihrem Anstandsgefühl verletzt. Er hat
alles zu unterlassen, was unter Zugrundelegung gesellschaftlicher Regeln und
Gepflogenheiten ungebührlich ist;
d) die ausgeschilderten Warn- und sonstigen Verhaltenshinweise der BSG zu
beachten;
e) im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der THERMEN & BADEWELT
SINSHEIM stehende Aufforderungen der Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen der BSG nachzukommen;
f) sich nach dem Ablegen der Straßenbekleidung aus hygienischen Gründen in den
hierfür vorgesehenen Duschräumen zu reinigen;
g) keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zum Nachteil anderer Gäste oder der
BSG zu begehen. Erlangt die BSG Kenntnis von einem Sachverhalt, der den
Verdacht begründet, dass ein Gast in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, bringt sie diesen Sachverhalt
bei der zuständigen Behörde zur Anzeige. Weitere Schritte der BSG gegenüber
demjenigen, der einer in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM begangenen
Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig ist, bleiben hiervon unberührt.


§ 8 Verbote


(1) Es ist dem Gast verboten, in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM sexuelle
Handlungen an sich oder an anderen Gästen vorzunehmen oder von anderen Gästen
sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen.
(2) Es ist dem Gast nicht erlaubt, in die THERMEN & BADEWELT SINSHEIM Getränke
und Nahrungsmittel jeder Art (einschließlich Süßigkeiten) mitzubringen, zu verzehren
oder von anderen Gästen mitgebrachte Getränke oder Nahrungsmittel zu verzehren.
Dieses Verbot gilt nicht für Getränke und Nahrungsmittel,
a) auf die ein Gast aus medizinischen oder sonstigen Gründen angewiesen oder (z. B.
infolge von Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten) beschränkt ist;
b) die objektiv für Neugeborene, Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind (wie z. B.
abgefüllte Milch, Gläschennahrung, Brei).
Die BSG verpflichtet sich dem Gast gegenüber, Getränke-, Nahrungs- und
Genussmittel vorzuhalten und zu angemessenen Preisen anzubieten. Die
Angemessenheit beurteilt sich danach, ob die Preise in der Gastronomie marktüblich
sind.
(3) Es ist dem Gast nicht erlaubt, in die THERMEN & BADEWELT SINSHEIM
mitzubringen oder dort mit sich zu führen:
a) Betäubungsmittel jeder Art mit Ausnahme rezeptpflichtiger Medikamente, die dem
Gast ärztlich verordnet wurden;
b) Behältnisse aus Glas, Porzellan, Keramik oder sonstigen zerbrechlichen
Materialien; werden dem Gast in einer der gastronomischen Einrichtungen der
THERMEN & BADEWELT SINSHEIM Speisen oder Getränke in derartigen
Behältnissen dargereicht, dürfen diese nur ihrem Zweck entsprechend und nur
innerhalb der jeweiligen gastronomischen Einrichtung verwendet werden;
c) Tiere; aus hygienischen Gründen gilt das Verbot auch für Tiere, deren Zweck darin
besteht, Nachteile auszugleichen, die sich aus dem körperlichen oder geistigen
Zustand eines Menschen ergeben können (z. B. Blindenhund);
d) Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände; gefährliche Gegenstände sind alle
Werkzeuge und Stoffe, die angesichts ihres Materials, ihrer Zusammensetzung
und/oder ihrer übrigen Beschaffenheit dazu geeignet sind,
aa) gegen einen Menschen so eingesetzt zu werden, dass erhebliche
Verletzungen entstehen (z. B. Schraubenzieher, Hammer, Schlagstock,
Baseballschläger); wird dem Gast in einer der gastronomischen Einrichtungen
der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM ein Messer zur Verfügung gestellt,
darf dieses nur seinem Zweck entsprechend und nur innerhalb der jeweiligen
gastronomischen Einrichtung verwendet werden;
bb) die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu beeinträchtigen (z. B.
ätzende Flüssigkeiten).
(4) Es ist nicht gestattet, außerhalb der hierfür vorgesehenen Zonen zu rauchen. Das
Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung aller Arten sogenannter
elektronischer Zigaretten.
(5) Es ist vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der BSG nicht
gestattet, in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM
a) Werbeprospekte, Flyer, Druckschriften oder Ähnliches auszulegen, anzubringen
oder zu verteilen;
b) Handlungen vorzunehmen, die den gewerblichen Interessen des Gastes oder
eines Dritten zu dienen bestimmt sind;
c) Versammlungen durchzuführen oder hierzu aufzurufen;
d) Handlungen vorzunehmen, die auf die Verbreitung politischer, religiöser oder
weltanschaulicher Überzeugungen gerichtet sind oder der politischen
Willensbildung dienen;
e) Unterschriften- oder Spendenaktionen durchzuführen.



§ 9 Aufsichtspflichten


(1) Den Eltern obliegt die Aufsichtspflicht über ihr Kind. Diese Pflicht wird nicht dadurch
aufgehoben, dass die BSG im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Personal
einsetzt, das Gefahren erkennen und abwehren soll. Die Eltern haben während der
gesamten Dauer ihres Aufenthalts in der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM
eigenverantwortlich darauf zu achten, dass ihre Kinder nicht zu Schaden kommen.
Darüber hinaus haben die Eltern Sorge dafür zu tragen, dass ihre Kinder nicht gegen
die Regelungen dieser Haus- und Benutzungsordnung verstoßen.
(2) Die Pflichten aus vorstehendem Absatz (1) treffen auch denjenigen, dem ein Kind
während des Besuchs der THERMEN & BADEWELT SINSHEIM zur Beaufsichtigung
anvertraut wurde.


§ 10 Benutzung von Schränken und Schließfächern, Einbringung von Wertsachen


(1) Die BSG stellt dem Gast kostenfrei Schränke zur Aufbewahrung seiner Kleidung sowie
Schließfächer zur etwaigen Aufbewahrung von Wertsachen zur Verfügung. Der
Verschlussmechanismus der Schränke wird dadurch aktiviert und deaktiviert, dass der
Transponder an den Schließzylinder geführt wird. Die Schließfächer sind so
beschaffen, dass sie mit einem Schlüssel geöffnet und verschlossen werden können.
(2) Die BSG übernimmt im Rahmen des Zumutbaren Anstrengungen, um einer
gewaltsamen Öffnung von Schränken und Schließfächern durch Nichtberechtigte
vorzubeugen. Die Schränke und Schließfächer sind ihrer Konstruktionsweise und ihrer
Zweckbestimmung nach nicht so beschaffen, dass sie Versuchen einer gewaltsamen
Öffnung mit hinreichender Sicherheit standhalten. In seinem eigenen Interesse sollte
der Gast daher davon absehen, Wertsachen in Schränke oder Schließfächer
einzubringen.
(3) Dem Gast obliegt es, durch Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dafür
Sorge zu tragen, dass Nichtberechtigte nicht in den Besitz des ihm überlassenen
Transponders bzw. des Schlüssels zu dem von ihm benutzten Schließfach bzw.
Schrank gelangen und hierdurch die Möglichkeit erhalten, auf den Inhalt des
Schließfachs bzw. Schranks zuzugreifen.
(4) Für den Fall, dass dem Gast im Zusammenhang mit der Öffnung von Schränken oder
Schließfächern durch einen Nichtberechtigten Schäden entstehen, richtet sich die
Haftung der BSG nach § 14.


§ 11 Videoüberwachung


Im Bereich der Schließfächer sowie in weiteren Bereichen der THERMEN & BADEWELT
SINSHEIM findet eine Videoüberwachung statt. Hierauf wird an den betroffenen Orten
nochmals durch Schilder hingewiesen, auf denen auch die datenschutzrechtlich erforderlichen
Informationen gegeben werden.


§ 12 Verstöße gegen die Haus- und Benutzungsordnung, Mitteilung von Personalien


(1) Verstößt ein Gast gegen Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung, ist die
BSG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art, der
Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie seiner Folgen, dazu berechtigt, den Gast für den jeweiligen Tag von der weiteren Nutzung auszuschließen und der THERMEN
& BADEWELT SINSHEIM zu verweisen.
(2) Besteht aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr, dass ein Gast zukünftig gegen die
Bestimmungen der Haus- und Benutzungsordnung verstoßen wird, ist die BSG dazu
berechtigt, den Gast für einen längeren Zeitraum von der Nutzung auszuschließen
(nachfolgend „Hausverbot" genannt). Die Dauer des Hausverbots legt die BSG nach
billigem Ermessen fest. Die BSG hört den Gast an, bevor sie ein Hausverbot
ausspricht.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung oder einem auf tatsächlichen
Anhaltspunkten beruhenden Verdacht eines solchen Verstoßes teilt der Gast der BSG
seine Personalien (Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift) mit und weist sich durch
geeignete Dokumente (z. B. Personalausweis, Führerschein) aus. Eine Kopie der
Dokumente wird nicht erstellt.
(4) Der Gast weist sich auch dann gemäß vorstehendem Absatz (3) aus und teilt der BSG
die dort genannten Daten mit, wenn die BSG an der Kenntnis dieser Daten ein
rechtliches Interesse hat. Ein entsprechendes rechtliches Interesse besteht
insbesondere, wenn diese Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechten
oder Ansprüchen der BSG erforderlich sind.


§ 13 Haftung des Gastes


Verletzt der Gast eine Pflicht aus dem zwischen ihm und der BSG zustande gekommenen
Vertragsverhältnis, haftet er der BSG nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz.
Dasselbe gilt für Pflichtverletzungen durch Personen, für die der Gast kraft Gesetzes
einzustehen hat.


§ 14 Haftung der BSG


(1) Die BSG haftet dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der BSG,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Weiter haftet die
BSG dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen der BSG, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Beruht ein Schaden auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast als
Vertragspartner der BSG regelmäßig vertrauen darf, so ist die Haftung der BSG auf
den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
Dasselbe gilt, wenn dem Gast Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung
zustehen.
(3) Im Übrigen haftet die BSG dem Gast nicht für Schäden.



§ 15 Schlussbestimmungen


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Stand: 11.11.2023
Badewelt Sinsheim GmbH